„Als marktrelevante Experten für die Besorgung internationaler Arzneimittel mit umfassendem Netzwerk und langjähriger Erfahrung auf diesem Gebiet sorgen wir mit unseren Partnern durch kontinuierlichen Austausch für höchste Effizienz im Sinne einer optimalen Arzneimittelversorgung.“
Stefan Bauer, Geschäftsführer
§73 Abs. 3 AMG umfasst Fertigarzneimittel, die nicht zum Verkehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen oder registriert oder von der Zulassung oder Registrierung freigestellt sind und die unter bestimmten, engen Voraussetzungen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden dürfen. §73 Abs. 3 AMG sieht vor, dass diese Arzneimittel nur dann in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden dürfen, wenn dies durch Apotheken geschieht und diese Apotheken die Arzneimittel nur in geringen Mengen und auf Bestellung einzelner Personen beziehen und nur im Rahmen der bestehenden Apothekenbetriebserlaubnis abgeben. Sofern diese Arzneimittel nicht aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union stammen, dürfen sie grundsätzlich nur auf ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung von der Apotheke bezogen werden. Stammen sie aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, gilt dies nur für die Arzneimittel, die auch im Herkunftsland verschreibungspflichtig sind. Des Weiteren ist ein Bezug dann möglich, wenn diese Arzneimittel nach den apothekenrechtlichen Vorschriften oder berufsgenossenschaftlichen Vorgaben für Notfälle vorrätig gehalten werden oder kurzfristig beschaffbar sein müssen, sofern sie im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebes abgegeben werden, wenn im Geltungsbereich dieses Gesetzes Arzneimittel für das betreffende Anwendungsgebiet nicht zur Verfügung stehen. Im übrigen verweist das Arzneimittelgesetz auf die Apothekenbetriebsordnung.